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Endlich mehr Rechte für U-Haft-Gefangene

Ab sofort gelten neue Regeln zur Untersuchungshaft in der Strafprozessordnung. Diese bedeuten deutliche Verbesserungen für Untersuchungsgefangene.

Ins Fahndungsvisier von Polizei und Staatsanwaltschaft zu geraten – das kann wirklich jeden mal erwischen. Allein die Beteiligung an einem Verkehrsunfall (mit schwerwiegenden Folgen) kann dafür beispielsweise schon ausreichen. Doch nicht immer ist ein darin verwickelter Bürger dann schuldig im Sinne des Strafrechts. Und damit Unschuldige nicht unnötig belastet oder belästigt werden, stehen ihnen Rechtsanwälte als Strafverteidiger zur Seite.

Enorme Bedeutung wird vor allem das Recht auf einen kostenlosen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der Inhaftierung haben. Bislang lag bei Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung dann vor, wenn der Beschuldigte bereits 3 Monate in Untersuchungshaft saß. Dieses Recht gilt auch für die Untersuchungsgefangenen in Lübeck-Lauerhof und sollte doch eigentlich eine Selbstverständlichkeit für einen freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat sein.

Diese Gesetzesreform war überfällig!

Diese Gesetzesreform war überfällig und gibt den Unter­suchungs­ge­fangenen nun Rechte, die dem Grundsatz des Fairen Strafverfahrens entsprechen und gemäß der in Deutschland geltenden Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) jedem Beschuldigten schon längst hätten zustehen sollen.

Gerade am Anfang eines Ermittlungsverfahrens werden oft die Weichen für die spätere Hauptverhandlung vor den Strafrichtern gestellt. Ein Beschuldigter ohne Verteidiger wird oft in der Aufregung und Hektik der beginnenden Befragungen durch Polizeibeamte nicht abschätzen können, ob es z.B. ratsam ist, eine Aussage zu machen oder ob besser von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden sollte.

Erwiesenermaßen hat die Einführung eines Pflichtverteidigers ab dem Beginn der Untersuchungshaft in der Vergangenheit sowohl zu einer kürzeren Haftdauer als auch zu einem kürzeren Verfahren geführt (Quelle: Deutscher Anwalt Verein).

Die Untersuchungsgefangenen und Ihre Verteidiger erhalten von nun an auch stärkere Rechte auf Akteneinsicht. Ohne das Studium der Ermittlungsakte kann eine sinnvolle Strafverteidigung kaum stattfinden, da die Beweislage und die Ernsthaftigkeit der Vorwürfe bis dahin nur spekulativ erahnt werden können, erläutert der Rechtsanwalt.

Der Gewinn an Rechtsstaatlichkeit durch die Neuregelung der §§ 140, 141 der Strafprozessordnung ist deutlich. Der neue § 141 Abs. 3 der Strafrprozessordnung besagt, dass dem Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl vollstreckt wird, der Verteidiger "unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung" bestellt wird. Diese Neuregelung wird vom Vors. des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer Prof. Dr. Dr. Ignor zu Recht als "kleine Sensation" bezeichnet.

Zu den Reformen zählen weiterhin auch erweitere Belehrungs-, Benachrichtigungs- und Informationspflichten zugunsten des Inhaftierten und seines Verteidigers. Beschränkende Anordnungen können künftig nur noch nach Prüfung des Einzelfalls und durch das Gericht vollzogen werden. Hervorzuheben sind auch stärkere Rechtsschutzmöglichkeiten, wie z.B. die Untätigkeitsbeschwerde nach drei Wochen.